20 May 2024

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Antidumping- und Ausgleichszölle auf Glasfasererzeugnisse

Antidumping- und Ausgleichszölle auf Glasfasererzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten bei der Wiederausfuhr auf einen Festlandsockel oder eine ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats

 

Am 25. Mai 2022 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2022 in Kraft getreten.

Diese sieht Antidumping-/Ausgleichszölle auf Glasfasererzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten vor, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats wiederausgeführt werden.

Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 nimmt Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 zur Einführung eines Zollinstruments. Die Bestimmungen zum Zollinstrument sind in der Arbeitsrichtlinie Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001) unter Abschnitt 3. erfasst.

Bei der Wiederausfuhr ist im Feld 44 einer der zutreffenden Dokumentenartencodes (Y200 bis Y222) anzugeben.


Der Erhalt einer betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats ist vom Empfänger anhand einer Erklärung zum Erhalt bei der Zollstelle abzugeben, bei der für die betroffene Ware seinerzeit die Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde.


In Österreich ist die Erklärung zum Erhalt mittels Formular (Formular ZA 300) vorgesehen. Das Formular ZA 300 (Original für die Zollbehörde, Kopie für den Empfänger) kann in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen aufgerufen werden.

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