Ausfuhr von Hilfslieferungen in die Ukraine
Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine kann nach Abklärung mit der Europäischen Kommission/Generaldirektion TAXUD für Hilfslieferungen zur Unterstützung von in Not geratenen und hilfsbedürftigen Einwohnern der Ukraine die Ausfuhranmeldung in mündlicher Form gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese mündliche Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben ist. Die Generaldirektion TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung möglichst reibungslos bei der Ausgangszollstelle abgewickelt werden kann, ist dieser eine Aufstellung über die Waren in diesen Hilfslieferungen vorzulegen.
Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.