20 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Import von Schutzmasken

vom BMDW wurde dem BMF gestern bestätigt, dass das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken (MNS) während der Corona COVID-19-Pandemie nicht verlängert wird. Somit müssen ab dem 1. Jänner 2021

 

  • medizinische Schutzmasken (z.B. Operationsmasken sowie Masken, die als chirurgische, klinische oder medizinische Masken bezeichnet werden) den geltenden Vorschriften über Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG) entsprechen (weiterführende Informationen dazu siehe https://www.basg.gv.at/fuer-unternehmen/medizinprodukte),
  • partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken), die als Atemschutz gegen Aerosole aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln eingesetzt werden, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung entsprechen (Informationen dazu siehe https://www.bmdw.gv.at/Themen/International/covid-19/FAQ-corona-massnahmen/Import-von-PSA-waehrend-Covid.html) und
  • Mund-Nasen-Schnellmasken den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechen (alle Verkaufsverpackungen sind bis hin zur kleinsten Verpackungseinheit so zu kennzeichnen, dass eine Rückverfolgbarkeit zum verantwortlichen Importeur gewährleistet ist (Name, Adresse, allenfalls Internet-Adresse) und das Produkt muss sicher sein, dh es dürfen von ihm keine Gefahren (zB durch chemische Stoffe) ausgehen).

 

Die Abgabe von Erklärungen auf Basis des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken (MNS) während der Corona COVID-19-Pandemie (Dokumentenartencodes 7610 und 7615) oder ein „Herabstufen“ von nicht konformen Masken sind daher ab 1. Jänner 2021 nicht mehr möglich.

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