20 May 2024

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Information betreffend die Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung

(Ausnahmeregelung; AH-1110)

 

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom23. April 2020 wurden die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 sowie die Durchführungsverordnung (EU)
2020/426 ersetzt und weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Ausfuhr von persönlicher
Schutzausrüstung aus der Union erlassen.
Diese neue Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 wurde erlassen, da auf Grund der
aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 der Bedarf an persönlicher
Schutzausrüstung nicht nur innerhalb der EU sondern auch in anderen Drittstaaten nach wie
vor besteht und weiter zunimmt.
Um einer kritischen Situation abzuhelfen und um ein angemessenes Angebot an
medizinischer Schutzausrüstung in der Union und in bestimmten Drittstatten zu
gewährleisten, ist daher die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung aus der Union,
unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht,
weiterhin genehmigungspflichtig.

Für die Ausfuhr der nachstehend (Anhang I der DVO(EU) 2020/568) aufgeführten
persönlichen Schutzausrüstung aus der Union ist grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung, in
Österreich ausgestellt vom BMDW, erforderlich.


Die Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung unabhängig davon, ob diese
Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, in die nachstehend angeführten
Drittstaaten ist von der Verpflichtung der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung
ausgenommen:


Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Gibraltar, Republik Island, Kosovo,
Fürstentum Liechtenstein, Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Nordmazedonien,
Republik San Marino, Serbien, Schweiz, Vatikanstadt, Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla sowie die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der vierte Teil
des Vertrages über die Arbeitsweise der EU Anwendung findet (d.s. Grönland, Neukaledonien
und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis
und Futuna, St. Pierre und Miquelon, Saint-Barthélemy, Aruba, Niederländische Antillen:
(Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten), Anguilla, Kaimaninseln,
Falklandinseln, Südgeorgien und südliche Sandwichinseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena
und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen
Ozean, Turks- und Caicosinseln, Britische Jungferninseln, Bermuda).

 

Kategorie Beschreibung KN-Code
Schutzbrillen und Visire - Schutz gegen potenziell infektiöses
Material
- Umschließen der Augen und des
Augenumfelds
- Kompatibel mit verschiedenen
Modellen von filtrierenden
Halbmasken (filtering facepiece, FFP)
und Gesichtsmasken
- Transparente Scheiben
- Wiederverwendbare Artikel (können
gereinigt und desinfiziert werden)
oder Einwegartikel
- Können mit der Gesichtshaut
luftdicht abschließen
ex 9004 90 10
ex 9004 90 90
Mund-Nasen-
Schutzausrüstung
- Masken, die den Träger vor
potenziell infektiösem Material
schützen oder verhindern sollen, dass
der Träger solches Material verbreitet-
Wiederverwendbare Artikel (können
gereinigt und desinfiziert werden)
oder Einwegartikel
- Können einen Gesichtsschutz
umfassen
- Mit oder ohne austauschbaren Filter
ex 6307 90 98
ex 9020 00 00
Schutzkleidung - Nicht sterile Kleidung (zB Umhang,
Anzug), die den Träger vor potenziell
infektiösem Material schützen oder
verhindern soll, dass der Träger
solches Material verbreitet
- Wiederverwendbare Artikel (können
gereinigt und desinfiziert werden)
oder Einwegartikel

ex 3926 20 00
ex 4015 90 00
ex 6113 00
ex 6114
ex 6210 10 10
6210 10 92
ex 6210 10 98
ex 6210 20 00
ex 6210 30 00
ex 6210 40 00
ex 6210 50 00
ex 6211 32 10
ex 6211 32 90
ex 6211 33 10
ex 6211 33 90
ex 6211 39 00
ex 6211 42 10
ex 6211 42 90
ex 6211 43 10
ex 6211 43 90
ex 6211 49 00
ex 9020 00 00

 

Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat. In e-
Zoll ist dafür der Dokumentenartencode „C086 – Ausfuhrgenehmigung für Schutzausrüstung
gemäß DVO (EU) 2020/568“ zu verwenden. Für Güter, die von dieser Beschränkung nicht
erfasst sind, ist in e-Zoll der Dokumentenartencode „Y975 – andere Waren als die im Anhang
I der DVO (EU) 2020/568 angeführten Schutzausrüstungen“ oder – „Y974 - ein anderes
Verfahren als die Ausfuhr (Y974) wird erklärt“ zu verwenden.
Wird keine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr nicht möglich.


Die Genehmigungspflicht ist vorerst bis 25. Mai 2020 befristet.

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