19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

USD - 1,0638

CHF - 0,9693

GBP - 0,854

RUB - 99,2

CNY - 7,7006

Andere Ware aus Aluminium

 

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 
Stand:

Die Ware, bestehend aus einem metallisierten Polyethylenterephtalat-(PET)-Film, der als Ausgangsmaterial für die Herstellung eines Aluminiumpigments verwendet wird, weist folgende wesentlichen Merkmale auf:

  • mindestens acht Aluminiumschichten mit einer Reinheit von 99,8 % oder mehr;
  • jede Aluminiumschicht hat eine optische Dichte von nicht mehr als 3,0 D;
  • die einzelnen Aluminiumschichten sind jeweils durch eine Acrylatpolymerschicht getrennt;
  • jede Aluminiumschicht ist bis zu 30 nm (0,03 μm) dick;
  • die Aluminium- und Acrylatpolymerschichten befinden sich auf einem Trägerfilm aus PET (Polyethylenterephthalat) mit einer Dicke von 12 μm.
 

Die Ware wird auf Rollen von bis zu 50 000 m Länge gestellt.

 

Eine Einreihung in die Position 3212 als Prägefolien ist ausgeschlossen, da die Ware weder aus einem Metallpulver besteht, das durch Bindemittel zusammengehalten wird, noch aus einem Metall oder Pigment, das auf einer als Unterlage dienenden Folie aufgebracht ist, und keine Folie von der zum Bedrucken verwendeten Art ist. Folglich handelt es sich bei der Ware gemäß Anmerkung 6 zu Kapitel 32 nicht um eine Prägefolie.

 

Da der PET-Trägerfilm nur als eine strukturelle Trägerschicht für die Aluminium- und Acrylatpolymerschichten auf seinen beiden Seiten dient, verleiht er der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter.

Der wesentliche Charakter wird durch das Aluminium verliehen. Eine Einreihung als Folien aus Polyestern oder Kunststoffen in die Position 3920 oder 3921 ist daher ausgeschlossen. Gemäß Anmerkung 1 d) zu Kapitel 76 bestehen Folien der Position 7607 nur aus einer einzelnen Aluminiumschicht, die beispielsweise mit Kunststoffen unterlegt sein kann. Die Ware hat eine komplexere Struktur, da sie aus mehreren, durch Acrylatpolymerschichten voneinander getrennten Aluminiumschichten besteht, die durch einen PET-Trägerfilm in der Mitte dieser Struktur gestützt werden. Folglich ist eine Einreihung in die Position 7607 als Folie aus Aluminium auf Kunststoff ebenfalls ausgeschlossen.

 

Die Ware ist daher unter den KN-Code 7616 99 90 als andere Waren aus Aluminium einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/935, Amtsblatt L 155 v. 14.6.2016).

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Zollsatz beträgt 6%.

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