19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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CNY - 7,7006

Aufblasbares Kissen (Rollstuhlkissen)

EU gibt Einreichung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 

Das aufblasbare Kissen aus Kunststoff, ein sogenanntes Rollstuhlkissen, ist etwa 40 x 40 cm groß und besteht aus zwei rechteckigen miteinander verbundenen Kammern, die mit Luft gefüllt sind. Jede Kammer enthält einen luftgefüllten Kunststoffbeutel, der mit einer dünnen Siliconschicht überzogen ist.

Die Form des Kissens kann angepasst werden, indem die Füllmenge in den beiden Kammern verändert wird. Dadurch verändert sich die Position des Kunststoffbeutels in jeder der beiden Kammern, sobald sich der Benutzer auf das Kissen setzt. Das Kissen hat einen rutschfesten Bezug aus Spinnstoffen, an dessen Unterseite zwei Klettverschlussbänder angebracht sind. Die Ware soll die Ausbildung von Drucknekrosen verhindern. Sie entlastet die Sitzknochen und verbessert den Komfort für den Benutzer.

Eine Einreihung der Ware in die Position 9404 („Bettausstattungen und ähnliche Waren“) ist ausgeschlossen, da aufblasbare Kissen nicht zu dieser Position gehören und aufblasbare Kissen aus Kunststoff daher in die Position 3926 eingereiht werden. 

Eine Einreihung in den KN-Code 8714 20 00 als Teile und Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte bestimmt ist. Angesichts ihrer objektiven Merkmale kann die Ware auf verschiedenen Sitzen und Stühlen und auch auf Sitzen von Rollstühlen verwendet werden. So ist die Ware nicht für die Verwendung mit einem bestimmten Sitz konzipiert, da sie über keine spezielle Ausstattung zur Befestigung verfügt, die die Verwendung mit einem bestimmten Sitz nahelegen würde. Der rutschfeste Bezug und die Klettverschlussbänder können an vielen verschiedenen Arten von Sitzen angebracht werden. Daher spricht nichts dafür, dass die Ware zur Verwendung mit einer speziellen Art von Sitzen konzipiert ist. 

Darüber hinaus ist eine Einreihung in den KN-Code 8714 20 00 als Teile und Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ausgeschlossen, da die Ware weder für das Funktionieren des Rollstuhls notwendig ist, noch den Rollstuhl für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht oder die Verwendungsmöglichkeiten von Rollstühlen erweitert oder eine Sonderarbeit ausführt, die mit der Hauptfunktion des Rollstuhls, nämlich einer Person mit Behinderung zu ermöglichen, sich fortzubewegen, im Zusammenhang steht. Das Funktionieren eines Rollstuhls hängt nicht vom Vorhandensein des Kissens ab. Das Kissen macht den Rollstuhl lediglich bequemer und angenehmer für den Benutzer. 

Obwohl sich die Ware aus verschiedenen Bestandteilen (Kissen aus Kunststoff und Bezug aus Spinnstoffen) zusammensetzt, ist sie einzureihen, als bestünde sie lediglich aus dem Kunststoffkissen, da das Kissen der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Der Bestandteil aus Spinnstoff ist lediglich ein Bezug, der den wesentlichen Bestandteil schützt und an Ort und Stelle hält. Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Ware aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2018/603, Amtsblatt L 101 vom 20.4.2018). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5%.

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