19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

USD - 1,0638

CHF - 0,9693

GBP - 0,854

RUB - 99,2

CNY - 7,7006

Ausstattung aus Baumwolle für ein Hochbett

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 Bei der Ware handelt es sich einerseits um ein Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle) in Form eines Turms, der durch einen Metallrahmen gehalten wird, der an einem Hochbett an einem der Ausstiege angebracht werden kann und mit Schrauben am Bett befestigt wird und andererseits um ein Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle), die dafür vorgesehen ist, an einem Hochbett aufgehängt zu werden, sodass sie zum Boden reicht und einen verdeckten Bereich unter dem Bett schafft.

Der Turm ist nicht fei stehend und kann nicht bewegt werden. Es sind Öffnungen in Form von Türen und Fenstern ausgeschnitten. 

Die Waren sind nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung von Kindern bestimmt, da sie weder bewegt werden können noch ein Spielzelt darstellen. Angesichts ihrer objektiven Merkmale (Instabilität, Bauweise, hohe Fenster, Befestigung mit Schrauben erforderlich) sind die Waren nicht zum Spielen konzipiert, sondern dienen eher dekorativen Zwecken. Eine Einreihung in die Position 9503 als „anderes Spielzeug“ ist daher ausgeschlossen. 

Es handelt sich um dekorative Waren zur Innenausstattung von Kinderzimmern aus Spinnstoff. Sie sind daher in den KN-Code 6304 92 00 als andere Waren zur Innenausstattung ausgenommen Waren der Position 9404, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken und Gestricken), einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2019/612, Amtsblatt L 105 vom 126.4.2019). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12%.

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