19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Flüssigkeiten zur Herstellung von Cocktails bzw. für die Zubereitung von alkoholischen Getränken

Bei der einen Ware handelt es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt zwischen 4 und 6 % vol. handelt. Sie wird durch Mischen von gegorenem Apfelsaft, destilliertem Ethylalkohol, kohlesäurehaltigem Wasser, Zucker, Zitronensäure, Aromen, einem Konservierungsstoff (E 202), Koffein und Farbstoffen (E 102, E 124) hergestellt. 

Der Alkoholgehalt des gegorenen Apfelsafts wird durch die Zugabe des Ethylalkohols erhöht. 62,05 l gegorener Apfelsaft mit 18 % vol (11,17 l Alkohol) werden mit 37,95 l destilliertem Ethylalkohol mit 28 % vol (10,73 l Alkohol) gemischt. Der gegorene Alkohol in der Ware macht 51 % und der destillierte Alkohol 49 % des Gesamtalkoholgehalts aus. Die daraus resultierende Mischung wird durch den Zusatz von kohlensäurehaltigem Wasser auf eine Trinkstärke von 4 % bis 6 % vol herabgesetzt. Zucker, Zitronensäure, ein Konservierungsstoff (E 202), Koffein, Farbstoffe (E 102, E 124) und Aromen (z. B. Mango, Rum, Passionsfrucht oder Portwein) werden ebenfalls zugesetzt. 

Die Ware soll zur Herstellung von Cocktails dienen. Geruch und Geschmack sind alkoholisch, säuerlich und süß. Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger aufgemacht.

Die Ware weist die objektiven Merkmale auf, die denen einer Spirituose ähneln und nicht mehr denen entsprechen, die sich durch die Gärung von bestimmten Früchten oder Pflanzen ergeben. Die Einreihung erfolgt daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger unter den KN-Code 2208 90 69. Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0% + Alkoholsteuer (1200 EUR/100 l Ethylalkohol).

Die andere Ware eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt von 15 % vol. Sie wird durch die Gärung eines Zuckerrübenextrakts gewonnen, der aus 93,4 GHT Saccharose (96,7 % bezogen auf die Trockenmasse), Eiweiß, Spurenelementen, Ballaststoffen und Wasser besteht. Der Gärungsprozess wird durch den Zusatz von Wasser und Hefe eingeleitet und fortgesetzt, bis ein Alkoholgehalt von 15 % erreicht ist. Die Hefe wird dann durch Sedimentation und Mikrofiltration entfernt.

Die Ware hat keinen spezifischen Geruch oder Geschmack, ausgenommen einem alkoholischen. Sie soll als Grundlage für die Zubereitung alkoholischer Getränke dienen und wird lose gestellt.

Die Ware, die durch Verarbeitung von gegorenem Zuckerrübenextrakt gewonnen wird und als Grundlage für die Zubereitung von alkoholischen Getränken dienen soll und die bedingt durch die Klärung (einschließlich Mikrofiltration) farblich, geruchlich und geschmacklich neutral ist, fällt daher in die Position 2208. Die Einreihung erfolgt daher als anderer Ethylalkohol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l unter den KN-Code 2208 90 99. Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 1 EUR pro Volums% Alkohol pro 100 l + Alkoholsteuer (1200 EUR/100 l Ethylalkohol).

Die Einreihungen wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 im Amtsblatt L 148 vom 6.6.2019 veröffentlicht. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

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