19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

USD - 1,0638

CHF - 0,9693

GBP - 0,854

RUB - 99,2

CNY - 7,7006

Handkoffer

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 

Die zusammengesetzte Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:

  • einer senkrechten Aluminiumstange mit einer Höhe von etwa 95 cm, am unteren Ende mit einer Achse versehen, an deren beiden Enden jeweils ein Rad aus Kunststoff befestigt ist,
  • einer ausklappbaren, horizontalen Trittfläche aus Aluminium, an deren hinterem Ende ein Rad aus Kunststoff mit einem Bremsmechanismus angebracht ist,
  • einem Koffer mit einer Außenseite aus formgepresstem Kunststoff, mit Abmessungen von etwa 55 cm × 30 cm × 20 cm, der an der vertikalen Stange mit Klemmen befestigt ist, die sich öffnen lassen.
 

Die Ware kann von Personen ab 8 Jahren verwendet werden. Ihre Funktion als Mittel zur Beförderung von Gegenständen kann mit ihrer Funktion als Roller kombiniert werden; die Ware kann auch geschoben oder gezogen werden, um den Koffer bei hochgeklappter Trittfläche auf den Rädern zu befördern.

 

Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware. Ihre Hauptfunktion besteht im Wesentlichen in der Beförderung von Gegenständen in einem Koffer. Dies kann dadurch erfolgen, dass eine Person die Ware entweder auf der horizontalen (ausgeklappten) Trittfläche stehend fortbewegt oder sie (bei hochgeklappter Trittfläche) wie einen herkömmlichen Rollkoffer schiebt oder zieht.

 

Die Rollerbestandteile (Bestandteile, die nicht Teil eines herkömmlichen Rollkoffers sind, nämlich die ausklappbare horizontale Trittfläche mit einem Kunststoffrad (und Bremse)) sind sekundäre Bestandteile, die die Beförderung von Gegenständen in einem Koffer erleichtern. Daher verleiht der Koffer der Ware ihren wesentlichen Charakter. Eine Einreihung in die Position 8716 als andere Fahrzeuge oder in die Position 9503 als Roller ist somit ausgeschlossen.

 

Die Ware ist daher in den KN-Code 4202 12 50 als Handkoffer mit Außenseite aus formgepresstem Kunststoff einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234, Amtsblatt L 177 vom 8.7.2017). Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 5,2%.

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