19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

USD - 1,0638

CHF - 0,9693

GBP - 0,854

RUB - 99,2

CNY - 7,7006

Klebstoff für Druckindustrie (Phenolharz)

 

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 
Stand:

Die Ware in Form unregelmäßiger, flacher, brauner, harter Bruchstücke (etwa 2 mm dick) oder Flocken, wird aus folgenden Komponenten hergestellt:

  • etwa 58-69 GHT Kiefernharz (auch Tallharz oder Kolofonium genannt),
  • etwa 1-4 GHT Maleinsäureanhydrid,
  • etwa 11-24 GHT unterschiedliche Phenole,
  • etwa 5,5-9 GHT Formaldehyd,
  • etwa 7-12 GHT Pentaerythritol.
 

Die Ware wird in einem mehrstufigen Verfahren hergestellt, das damit beginnt, dass Kolofonium und Maleinsäureanhydrid zu einem Kolofoniumaddukt umgewandelt werden. Durch Zugabe von Magnesiumoxid (als Katalysator für die folgenden Reaktionen), Phenolen und Formaldehyd entsteht ein polymerisiertes Harz. Schließlich werden freie Säuregruppen des Harzes nach Zugabe von Pentaerythritol verestert. Die in Rede stehende Ware wird in der Druckindustrie als Klebstoff verwendet.

 

Bei der Herstellung eines Kolofoniumderivats wird das Kolofoniumaddukt mit Ethylenglycol, Glycerin oder einem anderen mehrwertigen Alkohol. Bei der in Rede stehenden Ware findet vor der Veresterung mit einem mehrwertigen Alkohol (in diesem Fall Pentaerythritol) jedoch eine Polymerisationsreaktion mit Phenol und Formaldehyd statt. Eine Einreihung in die Position 3806 als Kolofoniumderivat ist daher ausgeschlossen.

 

Die Moleküle des polymerisierten Zwischenprodukts haben eine Molmasse von etwa 5 000 bis 30 000 g/mol. Dann werden die freien Säuregruppen durch Zugabe von Pentaerythritol verestert, und eine Kreuzvernetzung führt zu einer Erhöhung der Molmasse auf etwa 100 000 g/mol. Die entstandene Ware ist folglich ein Polymer des Kapitels 39, das sich durch seine große Molmasse von Kolofoniumaddukten und -derivaten der Position 3806 unterscheidet. Die Ware ist daher unter die Tarifnummer 3909 40 00 als Phenolharz einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1645, Amtsblatt L 245 vom 14.9.206). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5%.
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