Zollwertkurs März 2026
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Monitorarm
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware, ein sogenannter „Monitorarm“ aus Aluminium, besteht aus zwei Armen, beweglichen Gelenken und einer Befestigungsvorrichtung an beiden Enden der Ware.
Sie ist dazu bestimmt, mit dem einen Ende an einer Wand, einem Tisch oder einer Schiene befestigt zu werden; am anderen Ende wird ein Monitor befestigt. Die Ware ermöglicht es, Höhe, Breite und Tiefe des an ihr befestigten Monitors einzustellen. Der Monitor kann in alle vom Benutzer gewünschten Richtungen bewegt werden. Gleichzeitig können die Kabel ordentlich in der Ware verstaut werden. Die Ware kann auch zur Verwendung mit Tablet-Computern, Telefonen usw. angepasst werden.
Eine Einreihung in die Position 8428 als Maschine zum Heben, Beladen oder Entladen ist ausgeschlossen, da der Hauptzweck der Ware darin besteht sicherzustellen, dass das an dem Arm befestigte Gerät auf ergonomisch günstige Weise benutzt wird. Da verschiedene Arten von Geräten an der Ware befestigt werden können, ist eine Einreihung in die Position 8473 als Teile und Zubehör, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt, ebenfalls ausgeschlossen.
Da die Ware keine Funktion besitzt, die sich deutlich von der anderer an ihr befestigter Maschinen oder Geräte unterscheidet und unabhängig von diesen ausgeübt wird, ist eine Einreihung in die Position 8479 als andere mechanische Geräte mit eigener Funktion ebenso ausgeschlossen. Die Ware ist daher unter der Tarifnummer 7616 99 90 als andere Waren aus Aluminium eingereiht. Der nunmehrige Drittlandszollsatz beträgt 6%. (Durchführungsverordnung (EU) 2016/613, Amtsblatt L 105 v. 21.4.2016).

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Seit 2019 kümmern wir uns darum, dass die Zollabfertigung zur unbedeutenden Kleinigkeit wird