19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Notizblock mit Kugelschreiber in einer Mappe

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Drei Artikel sind zusammen für den Einzelverkauf verpackt:

 

a) ein Notizblock, bestehend aus etwa 75 leeren Blättern Papier (das letzte Blatt enthält Angaben dazu, wo Ersatzblöcke erhältlich sind) mit Abmessungen von etwa 8 × 14 cm. Die Blätter sind oben verleimt und perforiert, sodass einzelne Blätter abgerissen werden können. Die Rückseite und ein kleiner Teil der Vorderseite bestehen aus Pappe;

 

b) ein Mäppchen mit Abmessungen von etwa 32 × 10 cm, aus Kunststofffolie mit Innenverstärkung aus Pappe. Der Pappteil des Notizblocks wird in eine Schlitzöffnung im Mäppchen eingeschoben. Das Mäppchen, das zugeklappt werden kann, sodass der Notizblock abgedeckt ist, enthält auch ein Einsteckfach aus klarsichtiger Kunststofffolie im oberen Teil und eine Schlaufe aus gummielastischem Spinnstoff, die einen Kugelschreiber halten kann;

 

c) ein dünner Kugelschreiber aus Kunststoff von etwa 10 cm Länge, der in die Schlaufe aus Spinnstoff eingesteckt ist.

 

Bei dem Artikel handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b). Der Notizblock spielt bei der Benutzung der Warenzusammenstellung die wesentliche Rolle, die darin besteht, Schreibpapier für kurze Notizen oder Mitteilungen zur Verfügung zu stellen. Das Mäppchen dient lediglich als eine Art Umschlag zum Schutz des Notizblocks vor Schmutz und Beschädigung. Angesichts seiner objektiven Merkmale (Größe, Design und Wert) stellt der Kugelschreiber aus Kunststoff keinen wesentlichen Bestandteil der Zusammenstellung dar. Zum Schreiben auf dem Notizblock könnte auch jeder andere Stift verwendet werden. Daher verleiht der Notizblock der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter.

 

Der Notizblock wird in die Position 4820 eingereiht, zu der Merkbücher und Notizblöcke aller Art gehören. Folglich wird die Zusammenstellung unter die Tarifnummer 4820 10 30 als „Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher“ eingereiht (Durchführungsverordnung (EU) 2017/209, Amtsblatt L 33 vom 8.2.2017).

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

 

Die Ware ist unabhängig vom Ursprungsland zollfrei.

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