19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Sauerstoffanalysator

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Das sensorbasierte analoge elektrische Gerät (sogenannter Sauerstoffanalysator) ist etwa 240 × 220 × 200 mm groß und wiegt etwa 4,3 kg. Das Gerät verwendet coulometrische Technologie für die Bestimmung und Messung von Spuren von Sauerstoff und paramagnetische Technologie für die präzise Messung des prozentualen Sauerstoffgehalts in reinen Gasen und Gasgemischen. Es verfügt über eine Flüssigkristallanzeige (LCD) zur Anzeige der Messergebnisse und über eine akustische und visuelle Alarmfunktion, analoge und digitale Ausgangssignale und serielle Zwei-Wege-Kommunikation. Das Gerät wird in der Industriegasprozess- und -qualitätssteuerung verwendet. 

Das Gerät verfügt über Merkmale und Funktionen eines Geräts für physikalische oder chemische Untersuchungen (Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch) der Position 9027. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9027, erster Absatz, Nummer 8, worunter elektrische Untersuchungsgeräte für Gas oder Rauch zum Bestimmen und Messen der Zusammensetzung von Gasen erfasst sind, die zur Analyse der brennbaren Gase und der Verbrennungsprodukte (verbrannte Gase) bei Koksöfen, Gaserzeugern, Hochöfen usw. verwendet werden).

Eine Einreihung in die Position 9026 als Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen ist ausgeschlossen, da Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen von der Position 9027 genauer erfasst werden. 

Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die nach dem Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, einzureihen ist. Die Bestimmung und Messung von Sauerstoff in Gasen ist die Funktion, die dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Gerät ist daher als elektronisches Untersuchungsgerät für Gase oder Rauch in den KN-Code 9027 10 10 einzureihen (Durchführungsverordnung 2018/1208, Amtsblatt L 220 vom 30.8.2018). 

Die erwähnte Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Kommission in Kraft.

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0,6%.

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