19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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CHF - 0,9693

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RUB - 99,2

CNY - 7,7006

Speisezutat, Tee oder Nahrungsergänzungsmittel

 

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 
Stand:

Die pulverförmige Ware besteht aus den getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera). Die Ware wird als Speisezutat (in Cremes, Soßen, Salaten, Pizzas, Fleisch, Suppen oder Gewürzen) oder getrennt zur Zubereitung von Tees bzw. als Nahrungsergänzungsmittel verwendet.

 

Aufgrund der Art der Pflanze ist die Ware nicht ausschließlich zum unmittelbaren Verzehr als Gemüse bestimmt, sondern wird vielfältiger und auf komplexere Weise verwendet, nämlich als Zutat in verschiedenen Lebensmitteln oder getrennt zur Zubereitung von Tees bzw. als Nahrungsergänzungsmittel. Daher kann Moringa oleifera nicht als Gemüse der Position 0712 eingereiht werden.

Eine Einreihung in Position 1211 ist ausgeschlossen, da die Ware zwar positive Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, aber nicht „hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen“ (wie es in der Position heißt) verwendet wird.

Aufgrund ihrer Merkmale und Eigenschaften ist die Ware unter der Tarifnummer 1212 99 95 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/996, Amtsblatt L 164 v. 22.6.2016).

 

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Die Ware ist unabhängig vom Land zollfrei.

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