Zollwertkurs März 2026
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Tanzschuhe
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Der Schuh (sogenannter Tanzschuh), bedeckt den Fuß, aber nicht die Wade, ist am Blatt offen. Er besteht aus einem Spinnstoffstück, das an der Sohle und an der Fersenkappe zusammengenäht und mit Spinnstoff gefüttert ist. Die Sohle weist zwei aufgenähte Lederstücke auf, eins am Fußballen, das andere im Fersenbereich. Der vordere Spinnstoffteil der Sohle ist gerafft, um eine runde Form für die Zehen zu erhalten. Der Spinnstoffteil der Sohle zwischen den beiden Lederstücken ist gerafft und durch ein auf der Innenseite des Schuhs aufgenähtes elastisches Band elastisch. Er dient dazu, die Sohle beim Tanzen von der Ferse bis zu den Zehen zu straffen. Der Schuh enthält zwei Stücke aus Zellkunststoff, die mit Spinnstoff bedeckt und auf der Innenseite des Schuhs über den Lederstücken aufgenäht sind; sie sind etwas größer als die Lederstücke, jedoch kleiner als der Teil der Sohle, der bei Verwendung des Schuhs mit dem Boden in Berührung kommt.
Die Öffnung des Schuhs kann mit einer elastischen Schnur zusammengezogen werden. Im Quartierbereich sind zwei elastische Bänder befestigt, um den Schuh sicher am Fuß zu halten. Bei Verwendung des Schuhs (Tragen des Schuhs beim Stehen auf dem Boden) besteht der Teil des Schuhs, der nicht die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt und mit dem Boden in Berührung kommt, zu etwa 33 % aus Leder und zu etwa 67 % aus Spinnstoffen.
Die Ware ist als „andere Schuhe“ mit Oberteil aus Spinnstoffen und Laufsohlen aus Spinnstoffen in den KN-Code 6405 20 99 einzureihen (Durchführungsverordnung 2018/1209, Amtsblatt L 220 vom 30.8.2018).
Die erwähnte Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Kommission in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 4%.

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