Tomaten, gesalzen und getrocknet
Die gesalzenen und getrockneten Tomatenhälften sind zum unmittelbaren Genuss geeignet. Der Salzgehalt liegt zwischen 10,65 GHT und 17,35 GHT. Je nach Höhe des Salzgehalts wird die Ware in verschiedene Qualitätskategorien für unterschiedliche Zwecke eingeteilt.
Bei der Herstellung werden frische Tomaten geschnitten, gesalzen und anschließend zur Trocknung der Sonne ausgesetzt. Das Salzen dient in erster Linie der Würzung und zur Kategorisierung für die Qualitätsklassen. Als Nebeneffekt beschleunigt das Salzen das Trocknen und macht das Produkt haltbar. Die Ware ist in Vakuumverpackungen unterschiedlicher Größe in Kartons aufgemacht, die bei einer Temperatur von weniger als 5 °C gelagert werden.
Eine Einreihung in die Position 0711 (Gemüse, die nur behandelt wurden, um sie während des Transports oder der Lagerung vor dem Verzehr vorläufig zu konservieren, sofern sie in dem Zustand nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet sind) sowie 0712 (getrocknete Gemüse, die nicht weiter zubereitet wurden) sind nicht möglich, darüber hinaus ist in Kapitel 7 das Salzen nicht vorgesehen.
Die Ware ist daher als Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, in den KN-Code 2002 10 90 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2020/2080 (Amtsblatt L 423 vom 15. Dezember 2020). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 14,4%.