19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Videoinspektionsgerät

 

EU gibt Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur bekannt

 
Stand:

Das batteriebetriebene Gerät (ein sogenanntes Videoinspektionsgerät), bestehend aus

  • einer Bedieneinheit mit einem Steuerhebel, einer Aufzeichnungsvorrichtung, einem Steckplatz für Speicherkarten und einer Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 9 cm (3,5 Zoll),
  • einem flexiblen elektrischen Kabel mit einer Länge von 3 m und einem Durchmesser von etwa 7 mm,
  • einer Kamera,
  • LED-Leuchten.

Das Gerät ist dafür ausgelegt, hauptsächlich für die technische Inspektion von Hohlräumen verwendet zu werden. Es kann Videobilder aufnehmen und aufzeichnen. Die Bilder können in Echtzeit angesehen werden.

 

Eine Einreihung als Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen in die Position 9031 ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht zum Prüfen oder Messen von Hohlräumen bestimmt ist, sondern Bilder aufnehmen und in ein elektrische Signal umwandeln soll, das als Videobild aufgezeichnet

 

Das Gerät besteht aus miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben. Angesicht seiner objektiven Merkmale ist die Funktion des Geräts die Aufnahme und Aufzeichnung von Videobildern. Eine Einreihung als Monitor in die Position 8528 ist daher ausgeschlossen. Folglich ist die Ware unter die Tarifnummer  8525 80 91 als Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761, Amtsblatt L 269 vom 4.10.2016). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 4,1%.

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