19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit Zahlen in künstlerischer Typografie. Die Becher haben keinen Henkel. Sie sind etwa 6 cm hoch und haben einen Durchmesser von etwa 5,5 cm. Sie können als Geschirr oder als Dekorationsartikel (z. B. für Blumen oder Kerzen) verwendet werden.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6911 und 6911 10 00.

Aufgrund der objektiven Merkmale handelt es sich bei der Zusammenstellung von Mini-Bechern um Geschirr. In Anbetracht des Aussehens und des Verwendungszwecks fällt die Ware unter die Position 6911 , die Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan, umfasst.

Eine Einreihung in die Position 6913 als Ziergegenstand ist ausgeschlossen, da in diese Position nur Tisch- und andere Haushaltswaren fallen, bei denen der Ziercharakter eindeutig den tatsächlichen Gebrauchswert übertrifft. Die Mini-Becher sind im Wesentlichen für die Verwendung als solche bestimmt; der Ziercharakter ist zweitrangig und beeinträchtigt nicht den tatsächlichen Gebrauchswert. Der Gebrauchscharakter der Ware ist daher der gleiche wie der der entsprechenden nicht verzierten Ware (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6913 , Punkt B).

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Porzellan in den KN-Code 6911 10 00 (Durchführungsverordnung EU 2023/1419, Amtsblatt L 174/3 vom 4. Juli 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12 %.

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