19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

USD - 1,0638

CHF - 0,9693

GBP - 0,854

RUB - 99,2

CNY - 7,7006

Zusatz für Farben, Beschichtungen und Folien

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 

Die Ware in Form eines feinen, weißen, geruchlosen Pulvers bestehend aus Mikrokugeln (Korngröße < 10 μm) mit einer Dichte von etwa 2,1-2,5 g/cm3.

 

Die Mikrokugeln bestehen aus Nephelin oder Nephelinsyenit, das erhitzt wurde, um eine leichte Ellipsenform zu erhalten und die rauen Kanten abzurunden. Der Prozess des Erhitzens führt dazu, dass das Nephelin oder Nephelinsyenit eine glasige Oberfläche erhält. Nephelin und Nephelinsyenit sind Natrium-Kalium-Aluminosilicate.

 

Die Ware wird als Zusatz zu Farben, Beschichtungen und Folien verwendet, um den Gehalt flüchtiger organischer Verbindungen zu senken, die Füllstoffanteile zu erhöhen, den Härtegrad zu verbessern und Glanz sowie Abrieb- und Verschleißbeständigkeit zu erhalten.

 

Folgende Einreihungen sind ausgeschlossen:

 
  • in Position 2529, weil die glasige Oberfläche des Nephelins oder Nephelinsyenits bedeutet, dass seine kristalline Struktur durch die Wärmebehandlung verändert wurde,
  • in Position 2621, weil die Ware weder eine Schlacke noch eine Asche oder ein Rückstand vom Verbrennen von Siedlungsabfällen ist,
  • in Position 3816, weil kein Bindemittel zugesetzt wurde
  • in Position 3824, weil die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht,
  • in Position 6806, weil die Ware kein geblähtes mineralisches Erzeugnis ist,
  • in Position 6815, weil es sich bei der Ware nicht um eine fertige oder halbfertige „Ware aus mineralischen Stoffen“ handelt, sondern eher um einen bei der Herstellung von Waren verwendeten Hilfsstoff.

Die Ware ist daher als Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich, in den KN-Code 2842 10 00 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1267, Amtsblatt L 183 vom 14.7.2017).

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 5,5%.

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