19 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Belarus Embargo

Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

(1) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (siehe auch Anlage 1) angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer

(1) Gemäß Art. 1e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(2) Handelt es sich bei dem Endnutzer um die belarussischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschafften Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.


(3) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.

Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

(1) Gemäß Art. 1f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Ausfuhr von Überwachungstechnologie

 

Weißrussland: VO (EG) Nr. 765/2006

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Holz (Kap 44), Zementerzeugnissen (KN-Code 2523 und (6810); Eisen und Stahl, sowie Waren daraus (Kap 72 und Kap 73) und neue Luftreifen aus Kautschuk (KN-Code 4011) Verboten.

Für diese Waren gilt die „Altvertragsregelung “, sofern die Verträge vor dem 2. März abgeschlossen wurden und bis zum 4. Juni 2022 eingeführt werden. In e-zoll kommt dafür der Dokumentenartencode Y805 zur Anwendung.

Auch für die Ausfuhr von Maschinen des Anhanges XIV der Verordnung 2022/335 des Rates greift die Altvertragsregelung für Verträge die vor dem 2. März abgeschlossen wurden und bis zum 4. Juni 2022 – Dokumentenartencode in ezoll Y809)

 

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