09 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

USD - 1,0638

CHF - 0,9693

GBP - 0,854

RUB - 99,2

CNY - 7,7006

Zuständigkeiten Ausfuhr

Die Ausfuhr-/Wiederausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer oder dessen Subunternehmer seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder an dem die Ausfuhrwaren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

 

Zur Ausfuhr verpackt

Unter "zur Ausfuhr verpackt" ist zu verstehen, dass die Waren bereits vom Ausführer für den Versand vorbereitet wurden (zB das Verpacken in Kartons und Adressierung).

Das gewerbsmäßige Verpacken von Waren durch Verpackungsunternehmen kann auch als Verpacken zur Ausfuhr gemäß Artikel 221 Abs. 2 UZK-IA angesehen werden. In diesem Fall müssen die Waren jedoch komplett verpackt bzw. umgepackt oder in speziell für die Sendung gefertigte Kisten endverpackt werden.

Gewerbsmäßiges Verpacken der Waren bedeutet:

a)Herrichten für den Versand (zB Abfüllen in Fässer, Gasflaschen usw.) zum ausländischen Warenempfänger und/oder

b)Verpacken der Waren, um diese vor Umwelteinflüssen, Beschädigungen, Verunreinigungen, Mengenverlusten udgl. während des Transportes zu schützen (zB Verpacken in Kartons, Kisten, Einschweißen in Folien).

Das Stapeln auf Paletten gilt nicht als Verpacken.

Das Verbringen von verpackten Waren vor ihrer Ausfuhr in ein Lager, ohne dass bereits ein Ausfuhrgeschäft vorliegt, begründet keine Zuständigkeit. Wird für diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausfuhrgeschäft abgeschlossen und die Waren von diesem Lager aus exportiert, so ist für die Abgabe der Ausfuhranmeldung die für diesen Lagerort zuständige Zollstelle zuständig. Dieses ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Besteht im Zeitpunkt der Lagerung jedoch bereits ein Ausfuhrgeschäft und sollen die Ausfuhrwaren bis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausfuhr lediglich zwischengelagert werden, darf die Ausfuhranmeldung von der für diesen Lagerort zuständigen Zollstelle jedoch nicht angenommen werden.

Zur Ausfuhr verladen

Unter "zur Ausfuhr verladen" ist das werkmäßige Verladen von Waren, die nicht besonders verpackt werden (zB Verladen von lose bzw. geschütteten Massengütern [Baumstämme, Schotter, Kohle, udgl.] oder unverpackten Maschinenanlagen oder Geräten), zu verstehen, mit dem der Versand zum Empfänger im Drittland initiiert wird. Eine während der Beförderung allfällig notwendige (speditionsmäßige) Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes ist kein Verladen zur Ausfuhr im Sinne des UZK.

 

Zollstelle bei der die Waren das Zollgebiet der Union verlassen

Bis zu einem Wert von 3.000 Euro pro Sendung und Anmelder kann die Ausfuhranmeldung auch bei der tatsächlichen Ausgangszollstelle abgegeben werden, sofern die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

Mündliche Zollanmeldung ist nur bei der tatsächlichen Ausgangszollstelle zulässig.

 

 Zollstelle aus Gründen der Zweckmäßigkeit

Sofern es gerechtfertigt ist, kann die Ausfuhr-/Wiederausfuhranmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben werden. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die grundsätzlich zuständige Zollstelle in Bezug auf die für die Beförderung zur Ausgangszollstelle vorgesehenen Wegstrecke in entgegengesetzter Richtung gelegen ist und die Verbringung der Waren zu dieser Zollstelle einen zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand verursacht.

 

 

 Die folgenden Beispiele gelten im Anwendungsgebiet als begründete Ausnahmefälle.

Es ist zulässig, dass die Ausfuhrförmlichkeiten für Waren, die

1.ein Spediteur oder Frächter bei über Österreich verteilten Ausführern aufgenommen hat, bei der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem die letzte Sendung verladen wird,

2.ein Spediteur oder Frächter bei über Österreich verteilten Ausführern aufgenommen hat und an seinem Sitz oder bei einer Niederlassung (zB Zollbüro oder Lager) auf das Beförderungsmittel, welches die Waren aus dem Zollgebiet verbringt, verladen hat (zB Sammelgut), bei der für den Sitz oder der dauernden Niederlassung des Spediteurs oder Frächters örtlich zuständigen Zollstelle durchgeführt werden,

3.die Eisenbahnverwaltung oder Postverwaltung bei einem "Nicht-Zollbahnhof" oder "Nicht-Zollpostamt" aufnehmen, erst bei einem Bahnzollamt oder Postzollamt durchgeführt werden,

4.Reisende mitführen und die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind (darunter fällt auch die Berufsausrüstung von Reportern, Handelsreisenden oder Monteuren), auch bei der Ausgangszollstelle durchgeführt werden,

5.so genannte gewerbliche Abholer bei über Österreich verteilten Unternehmen aufgenommen haben, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die letzte Sendung geladen wird,

6.nachweislich in einem Drittland dringend als Austauschteile benötigt werden, auch bei der Ausgangszollstelle durchgeführt werden,

7.bei der zollrechtlich örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit in Bezug auf andere Rechtsvorschriften (zB Qualitätskontrolle) nicht abgefertigt werden konnten, auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen, sachlich zuständigen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann,

8.aufgrund einer behördlichen Anordnung auf einer vorgegebenen oder der kürzesten Fahrstrecke befördert werden müssen, auch bei der auf dieser Fahrtstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen sachlich zuständigen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden (zB Gefahrengut-, Lebendtier-, Großtransporte).

Fälle, in denen keine Ausnahmefälle vorliegen

In einer Situation, die vorhersehbar war oder in der der Ausführer keine wirtschaftlich unvernünftige Anstrengung unternehmen muss, um die Formalitäten bei der Ausfuhrzollstelle zu erfüllen, liegen keine ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründe vor.

1.Die Tatsache, einen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu haben, indem die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Unternehmens vorgelegt wird, stellt keinen ordnungsgemäß gerechtfertigten Grund dar.

2.Wenn Gebrauchtwagen an mehreren Orten in einem Mitgliedstaat auf einen Lastwagen geladen werden, um in einen anderen Mitgliedstaat transportiert zu werden, von wo aus die Fahrzeuge exportiert werden, liegen keine ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründe vor und die Ausfuhranmeldung muss bei der Zollstelle vorgelegt werden, wo das letzte Kraftfahrzeug der Lieferung auf den Lastwagen geladen wird.

3.Die Tatsache, dass die zuständige Ausfuhrzollstelle zum Zeitpunkt der Abfahrt der Waren geschlossen ist, stellt keinen ordnungsgemäß gerechtfertigten Grund dar, weil der Exporteur seine Planung unter Berücksichtigung der normalen Dienststunden der Zollbehörden durchführen muss.

4.Die Tatsache, dass der Ausführer seine Waren ab Werk verkauft und dass der ausländische Käufer den Transport der Ware übernimmt, gibt Letzterem oder dem Speditionsunternehmen, das ihn vertritt, nicht das Recht, über den Ort der Zollabfertigung zu entscheiden. Dies ist kein hinreichend begründeter Fall.

5.Die bloße Tatsache, dass der Ausführer bzw. Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dass die Waren über einen großen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden, stellt keinen ordnungsgemäß gerechtfertigten Grund dar.

6.Will ein Ausführer verhindern, dass sein Lieferant in der Union die Endbestimmung der Waren erfährt, und bringt die Beförderung der Waren zu einem Geschäftssitz höhere Transport- und sonstige Kosten mit sich, so müsste er einen in dem Mitgliedstaat des Lieferanten ansässigen Händler einschalten. Die Beförderung der Waren von dem Geschäftssitz des Lieferanten bis zu einer Abgangszollstelle, wo die Anmeldung erfolgt, kann nicht als ordnungsgemäß gerechtfertigter Grund akzeptiert werden (Beispiel: Eine Sendung aus Italien wird nach Passieren der deutsch-schweizerischen Grenze zur Ausfuhr angemeldet).

 

Image

ÜBER UNS

Seit 2019 kümmern wir uns darum, dass die Zollabfertigung zur unbedeutenden Kleinigkeit wird

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.