15 May 2025

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Ausführererklärung Iran

Ausführererklärung IRAN


Wir bestätigen, dass die auf Rechnung Nr…………………….angeführten und zur Ausfuhr mit Bestimmungsland Iran anzumeldenden Güter

nicht von den Güterlisten in den Anhängen III der Verordnung 267/2012 idgF („Iran-Sanktionenverordnung“), in den Anhängen III und IV der VO 359/2011 idgF oder in der gültigen Militärgüterliste erfasst sind und damit gemäß diesen Listen keinem Verbot unterliegen.

Im Falle der Listung der oben bezeichneten Güter in den Anhängen I, II, VIIA, VIIB der VO 267/2012 idgF bzw. im Anhang I der Dual Use-VO 821/2021 idgF (Genehmigungspflicht) erklären wir, dass eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt und wir verpflichten uns diese unaufgefordert bei der Abfertigung vorzulegen.


Uns ist weder bekannt noch haben wir Grund zur Annahme, dass die in den Iran auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen für diese oder für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikel 4 der Verordnung 821/2021 idgF bestimmt sind.

Desgleichen bestätigen wir, dass wir weder Kenntnis noch Grund zur Annahme haben, dass der gegenständlichen Ausfuhr ein Verbot gem. den Anhängen VIII und IX der VO 267/2012 idgF oder dem Anhang I der VO 359/2011 idgF entgegensteht (Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an in diesen Verordnungen gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen.


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Datum

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