Ausführererklärung Russland
Ausführererklärung RUSSLAND
Wir bestätigen, dass die auf Rechnung Nr......................... angeführten und zur Ausfuhr mit Bestimmungsland Russland anzumeldenden Güter nicht in der Gemeinsamen EU-Militärgüterliste (Anhang zur Richtlinie 2021/1047) gelistet sind und dass uns weder bekannt ist noch dass wir Grund zur Annahme haben, dass die nach Russland auszuführenden Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen bestimmt sind.
Auch ist uns nicht bekannt, dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung oder als Güter für digitale Überwachung iZm interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht im Sinne des Artikels 4 und Artikel 5 der VO (EG) Nr. 2021/821 idgF (Dual Use-Verordnung) bestimmt sind.
Die auszuführenden Güter sind entweder nicht im Anhang II (Erdöl-Exploration) und X (Erdöl-Raffination), Anhang VII (Technologie-Güter), Anhang XI (Luftfahrtgüter ex KN 88), Anhang XVI (Seeschifffahrt), Anhang XVIII (Luxusgüter), Anhang XX (Flugturbinenkrafstroffe und Addititve), Anhang XXIII (Verschiedene Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten) der VO (EU) Nr. 833/2014 idgF und auch nicht im Anhang I der VO 2021/821 idgF (Dual Use Ausfuhrliste) gelistet oder wir verfügen, soweit es sich um gelistete Güter handelt, über eine gültige Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde oder es liegt ein Ausnahmetatbestand vor (bspw Erfüllung von Altverträgen gem. Ausnahmen der in VO 833/2014 normierten Ausnahmen).
Soweit es sich um in Anhang I der Dual Use VO 2021/821 idgF oder Anhang VII der VO 833/2014 gelistete Güter handelt, für die eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt, ist weder der Empfänger noch der Endverwender eine in Anhang IV der VO 833/2014 idgF gelistete Person.
Desgleichen bestätigen wir, dass wir weder Kenntnis noch Grund zur Annahme haben, dass der gegenständlichen Güterausfuhr ein Verbot gem. VO (EU) Nr. 269/2014 idgF oder VO (EU) Nr. 208/2014 idgF entgegensteht (Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in diesen Verordnungen gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen) oder ein Geschäft mit einer in Anhang XIX der VO 833/2014 idgF vorliegt, soweit keine Ausnahmebestimmung gilt.
Wir erklären, dass der gegenständlichen Ausfuhr die Bereitstellungsverbote gem. Anhang II der VO (EG) 692/2014 idgF (best. gelistete Güter auf die Krim/nach Sewastopol oder zur dortigen Verwendung) und Anhang II der VO (EG) 2022/263 idgF (best. gelistete Güter für die Regionen Donezk und Luhansk oder zur dortigen Verwendung) nicht entgegensteht.
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Datum
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Firmenmäßige Zeichnung