20 May 2024

Zollwertkurs Mai 2024

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Verbote und Beschränkungen

Sammelstelle für Informationen zu VuBs

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden

Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden

 

 

Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für Waren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 gilt dieses Verbot ab 1. April 2024 und für Waren des KN Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1.Oktober 2024.

Ab 30. September 2023 muss daher zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorgelegt werden.

Neben den von der Kommission der Europäischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, vorgelegt werden.

In der Zollanmeldung sind für diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden – anzuführen.

In der Praxis hat sich ein UZ als ausreichend erwiesen.

Ukraine Embargo

Ausfuhr von Gütern und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen


(1) Verboten ist gemäß Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263, die Ausfuhr, die Verwendung, die Lieferung oder die Weitergabe von im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 (siehe Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar

- an natürliche oder juristische Personen, Einrichtung oder Organisationen auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“) oder


- zur Verwendung auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“).


(2) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/263 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“)


(1) Gemäß Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren in die Europäische Union mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierten Gebiete“) verboten.


Definition:
„Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.


„Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/263 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.) vollständig in den spezifizierten Gebieten gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

(2) Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 ist die direkte oder indirekte Finanzierung bzw. Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren verboten.

 

Donezk und Luhansk VO (EU) 2022/263

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren mit „Ursprung“ in diesen Gebieten verboten. Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Einfuhr jedoch bis 24. Mai 2022 zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)

Für die Ausfuhr von Waren des Anhanges II der Verordnung (EU) 2022/2063, das sind Waren aus bestimmten Schlüsseltechnologien (Verkehr, Telekommunikation. Energie, Erdölförderung) gilt die Altvertragsregelung für Verträge die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, bis 24. August 2022 (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)

Für Waren die nicht aus den Gebieten Donezk und Luhansk stammen oder nicht für sie bestimmt sind kommt in e-zoll der Dokumentenartencode Y984 zur Anwendung.

Für Waren mit „Ursprung“ in den genannten Gebieten Luhansk oder Donezk, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs (EUR1) erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde. (Dokumentenartencode in e-zoll N954)

Russland Embargo

 

Ausfuhrverbot von Güter und Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck


(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.


Als „Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ gelten die in Anhang
I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien.

 

Ausfuhrverbot von Waren zur militärischen und technologischen
Stärkung Russlands

(1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Ausfuhr von Waren für die Ölindustrie

Ausfuhr von Waren für die Ölraffination

(1) Gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie

(1) Gemäß Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

 

Russland: VO (EU) Nr. 833/2014

Die Ausfuhr von Luft- und Raumfahrzeugen sowie Teile davon des Kap 88 (Anhang Xi der Verordnung (EU) nr. 833/2014 unterliegt dem Ausfuhrverbot.

Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Ausfuhr jedoch bis 28. März zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y994)

Für Waren der Ölraffination (Anhang X der Verordnung) gilt die Ausnahme für Altverträge die vor dem 26. Februar abgeschlossen wurden, bis 27. Mai 2022 – Dokumentenartencode in e-Zoll Y993.

Information zu der am 1. September 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

Ab dem 1. September 2020 ergeben sich folgende Änderungen:

 

  • Der von der Verordnung umfasste Warenkatalog, der den Einfuhrbeschränkungen unterliegt, wurde ausgeweitet und erfasst nunmehr Speisepilze und auch Beeren (Lebens- und Futtermittel) mit Ursprung in bestimmten Drittstaaten (Details siehe VB-0200 Abschnitt 10.1.).

 

  • Die Verbringung dieser Speisepilze und Beeren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. 

 

  • Die Speisepilze und Beeren sind an den Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union einer amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

 

  • Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist in TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen. vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die Einfuhrkontrollen nach VB-0200 Abschnitt 10.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen (siehe VB-0200 Abschnitt 10.2.).

 

  • Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678")

Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung

Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung

Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020

Sehr geehrte Abonnentin, sehr geehrter Abonnent,

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 14. März 2020 veröffentlichte die Kommission eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für persönlicher Schutzausrüstung.

Für die Ausfuhr von persönlichen Schutzausrüstungen aus der Union ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats (in Österreich das BMDW) ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat. Wird keine solche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.

Schutzbrillen und Visiere

  • Schutz gegen potenziell infektiöses Material
  • Umschließen der Augen und des Augenumfelds
  • Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken
  • Transparente Scheiben
  • Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel

Gesichtsschutzschilde

  • Ausrüstung zum Schutz des Gesichtsbereichs und der Schleimhäute in diesem Bereich (z.B.: Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material
  • Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material
  • Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z.B.: Bänder, Bügel)
  • Kann eine Mund-Nasen-Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen
  • Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel

Mund-Nasen-Schutzausrüstung

  • Masken zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
  • Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen
  • Mit oder ohne austauschbarem Filter

Schutzkleidung

  • Kleidungsstücke (z.B. Kittel, Anzüge) zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material

Handschuhe

  • Handschuhe zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
  •  

Daher ist bei folgenden KN-Codes einer der unten angeführten Dokumentencodes zwingend zu codieren:

  • 3926 20
  • 3926 9097
  • 4015
  • 6113
  • 6114
  • 6116 10
  • 6210
  • 6211 3210
  • 6211 3290
  • 6211 3310
  • 6211 3390
  • 6211 39
  • 6211 4210
  • 6211 4290
  • 6211 4310
  • 6211 4390
  • 6211 49
  • 6216
  • 6307 9098
  • 9004 90
  • 9020

C086 = Ausfuhrgenehmigung - Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2020/402)

Y975 = Güter, ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/402 beschriebenen Güter

Die Codierung wird im Risikomanagement mittels Verfahrensprofile überprüft.

 

Die Abschreibungen erfolgen automatisiert über das PAWA-System.

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